Tipp 28.11.2013 (Archiv)
Betriebsrat im Unternehmen
Gute Unternehmensführungen wissen die sozial ausgleichende Komponente eines Betriebsrates zu schätzen.Sie sehen die Interessvertretung nicht als hemmenden Gegenpol an, der bei notwendigen Umstrukturierungen und schwierigen Personalentscheidungen ein wenig die Leichtigkeit des Seins der Geschäftsführung stört. Ganz im Gegenteil. Ein kluges Miteinander schafft Vertrauen und bringt nicht zuletzt dem gesamten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile. Wer als Arbeitnehmer seine Rechte am Arbeitsplatz verwirklicht sehen möchte sollte auf die Gründung eines Betriebsrates nicht verzichten. Das möchten wir anhand der deutschen Gegebenheiten hier genauer erläutern.
Wenn die rechtliche Grundlage gegeben ist, Betriebs- und Personalräte, sowie, Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, sollte eine Belegschaft auf dieses wertvolle Recht nicht verzichten. Zur Gründung einer Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft bedarf es jedoch wichtige Detailkenntnis.
Jeder Einzelne ist ein wichtiger Baustein des Ganzen
Vom Gesetz her ist die Gründung eines Betriebsrates vorgesehen. Wer sich dennoch auf die Mitbestimmungsrechte des Bundesverfassungsgesetzes berufen möchte, kann dies nur als gewählter Betriebsrat tun. Zur Neugründung einer Interessenvertretung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bedarf es eine Mindestanzahl von fünf ständigen Mitarbeitern. Von ihnen müssen drei wählbar sein.
Die Größe des möglichen Vertretungsorgans einer Belegschaft hängt wiederum von der Größe des Unternehmens ab. Ein Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten kann nach Absprache mit der Geschäftsleitung einen gewählten Mitarbeiter als sogenannten ’Freigestellten Betriebsrat’ bestimmen. Die Initiative zur Gründung eines Betriebsrates kann von jedem Mitarbeiter oder jeder Mitarbeiterin ausgehen. Vorrausetzung für die eigene Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) ist die Vollendung des 18. Lebensjahrs und eine am Wahltag nachgewiesene sechsmonatige Betriebszugehörigkeit (§8 des BertrVG).
Betriebliche Mitbestimmung heißt gelebte Demokratie
Am Anfang einer Betriebsratsgründung steht die Einberufung einer Betriebsversammlung, wenn im Betrieb noch kein Betriebsrats besteht. Sie kann von drei Mitarbeitern respektive der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft initiiert werden. Danach kann die Bildung eines Wahlvorstandes durch zwei weitere wahlberechtigte Kolleginnen oder Kollegen erfolgen, die dann ihrerseits die Aufgabe haben, Betriebsratswahlen nach gesetzlichen verbrieften Vorgaben durchzuführen. Eine Gewerkschaft ist dann rechtlich in einem Unternehmen vertreten, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Mitglied der Gewerkschaft ist.
Die Betriebsleitung hat nicht das Recht zu erfahren, um welche Person es sich dabei handelt. Bis zur Bekanntgabe eines Wahlergebnisses einer Wahlversammlung sind seine Mitglieder nicht ordentlich kündbar. Wahlbewerber genießen den Schutz einer sechsmonatigen Frist. Bereits gewählten Betriebsräten wird eine gesetzliche Schutzfrist von einem Jahr garantiert.
Das persönliche Interesse sich in den demokratischen Kreislauf eines Unternehmens einzubinden, heißt Verantwortung für sich und andere übernehmen zu wollen. Dennoch bedarf es zur Neugründung eines Betriebsrates Sorgfalt und Sachkenntnis. Das Dickicht dieses stark reglementierten Verfahrens ist vielschichtig und kompliziert. Es erfordert detailliertes und praxisnahes Wissen.
Um die persönlichen Mühen für eine betriebliche Mitbestimmung so zu gestalten, dass sie nicht in einer Anfechtung münden, geben Schulungen, Seminare und begleitende Online-Meetings professionelle Hilfestellung. Jeder einzelne kann der entscheidende Baustein zur Verwirklichung eines demokratischen Miteinanders im Betrieb sein.
Wer den Anfang wagt, hat das gute Gelingen im Auge. Wer einen Betriebsrat will, kann ihn auch wählen. Auch wenn das Unternehmen keiner tariflichen Bindung unterliegt. Die Wahl eines Betriebsrates findet in den Räumlichkeiten des jeweiligen Betriebes statt.
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